Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Leistungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden im Rahmen von Verträgen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Quantum acompa), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Gesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft gelten bei dem jeweiligen Vertragsabschluss in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.quantum-acompa.de/agb abrufbarer Fassung, es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot wird schriftlich als bindend bezeichnet formuliert. Eine rechtliche Bindung kommt ausschließlich zustande durch den von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag oder
- durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft oder
- durch den Beginn der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung durch die Gesellschaft auf einen Ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Kunden.
Diese Bindung des Angebotes ist zugleich inhaltlich maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder durch eine schriftliche Bestätigung seitens der Gesellschaft.
§ 3 Leistung/Lieferung
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Lieferung der in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Dazu können gehören
- Lieferung bestimmter Hardware,
- Lieferung der vertraglich vereinbarten Software (ggf. noch weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Software wie Customizing, Beratung, individuelle Änderungen/Erweiterungen der gelieferten Standardsoftware),
- Tests,
- Installation,
- Schulungen
nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vereinbarungen mit dem Kunden.
(2) Für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung gelten folgende Festlegungen in der angegebenen Reihenfolge:
- Beschlüsse der Projektleitung
- Beschlüsse des Lenkungsausschusses
- Dokumentierte Leistungsänderungen
- das freigegebene Feinkonzept
- das freigegebene Grobkonzept
- Vertragsänderungen
- Diverse Checklisten
- diese AGB Quantum acompa.
(3) Der Kunde (Vertragsunterzeichner) bestätigt durch seine Unterschrift, dass die durch die Gesellschaft vorgelegte Spezifikation der Software seinen Anforderungen, Wünschen und Bedürfnissen vollständig entspricht. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und die Bedingungen für den Einsatz der Software vollumfänglich bekannt.
(4) Stammt Hardware und/oder Software von Drittunternehmen (Fremdhersteller, nicht der Gesellschaft), so ist die Gesellschaft bevollmächtigt, im Namen des Kunden mit dem jeweiligen Fremdhersteller/Fremdlieferant in Kontakt zu treten. Der Kunde ermächtigt die Gesellschaft zur Abrechnung mit dem Fremdhersteller/Fremdlieferanten im eigenen Namen. Ein Software-Lizenzvertrag auf Einräumung der Nutzungsrechte kommt ebenfalls direkt zwischen dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande. Die Gesellschaft kann eine teilweise bzw. sogar die vollständige Lieferung oder Leistung von einer Vorauszahlung abhängig machen. Andernfalls stellt die Gesellschaft die Lieferung und/oder die Leistung dem Kunden in Rechnung. Bei der Lieferung von Hardware und/oder Software von einem Fremdhersteller stehen dem Kunden die Rechte gegenüber dem Fremdhersteller/dem Fremdlieferanten auf Gewährleistung sowie Haftung daher direkt zu.
(5) Wird durch die Gesellschaft sowohl eigene Software wie auch Software von Fremdherstellern geliefert, hat die Gesellschaft nicht dafür einzustehen, dass bei Nutzung einer anderen Version, insbesondere einer Updateversion, sämtliche Funktionen der eigenen Software gegeben sind. Die Gesellschaft ist – soweit technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar und leistbar – verpflichtet, Anpassungen der Software gegen Entgelt durchzuführen, um die dokumentierte Funktionalität nach Möglichkeit zu erhalten.
(6) Der Kunde darf die durch die Gesellschaft gelieferte eigene Software unverändert, an den genannten Installationsorten auf der bezeichneten EDV-Anlage nach Maßgabe des mit der Gesellschaft vereinbarten Vertrages nutzen. Sollte die bezeichnete EDV-Anlage vorübergehend nicht nutzbar sein, ist der Kunde befugt, die Software während dieser Zeit auf einer alternativen Anlage zu nutzen.
(7) Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist nichts Abweichendes vereinbart, wird die Software, einschließlich eines elektronischen Handbuchs und ggf. weiterer vertraglich vereinbarten Dokumentation, von der Gesellschaft auf den vorgesehenen EDV-Anlagen installiert. Der Kunde darf eine Kopie der Software nicht erstellen, es sei denn, dass eine (Teil-)Kopie zur Sicherung der Ergebnisse des Vertragsverhältnisses zwingend geboten ist.
(8) Ist eine Interoperabilität der von der Gesellschaft gelieferten eigenen Software mit anderen Programmen herzustellen, so verpflichtet sich die Gesellschaft nach freier Absprache mit gesondertem Auftrag die hierfür erforderlichen Schnittstellen bereitzustellen, soweit technisch möglich.. Dabei ist in jedem Fall eine hinreichend lange Testphase erforderlich und die erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden und des Fremdherstellers bzw. des Fremdlieferanten müssen erfüllt werden.
(9) Über das vereinbarte Nutzungsrecht weitergehende Rechte des Kunden an der von der Gesellschaft gelieferten eigenen Software bestehen nicht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Programmquellen. Auch ist die Gesellschaft nicht zur Lieferung neuer Programmversionen verpflichtet, soweit dies nicht schriftlich ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist.
(10) Zu einer Freischaltung und/oder Schnittstellenprogrammierung ohne eine hinreichend lange Testphase und/oder die erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden und Fremdherstellers ist Gesellschaft nur verpflichtet, wenn der Kunde zuvor schriftlich den Wunsch des Einsatzes der der Hard- und Software ohne ausreichende Testphase und/oder ohne die notwendigen Mitwirkungshandlungen (von ihm und/oder Fremdhersteller) bestätigt, in voll Kenntnis der Möglichkeit von erheblichen materiellen Schäden bei Auftreten von etwaigen Software- oder/und Hardwarefehler bei nicht ausreichend getesteten Anlagen.
(11) Produktbeschreibungen und Darstellungen in den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten eigenen Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Gesellschaft.
(12) Die Leistungen der Gesellschaft haben den folgenden abstrakten Leistungsvorgaben zu genügen die anerkannten Regeln der Technik bei Vertragsabschluss.
§ 4 Rechte des Kunden an der Software
(1) Die von der Gesellschaft gelieferte Software sowie alle zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen (z.B. Benutzerhandbuch) sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Komponenten sowie an sonstigen Gegenständen, die die Gesellschaft dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Hersteller zu. Soweit die Rechte etwaigen Dritten zustehen, hat die Gesellschaft entsprechende und ausreichende Verwertungsrechte.
(2) Der Kunde erwirbt Lizenzen an der von der Gesellschaft gelieferten eigenen Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für die eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht).
Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Die Nutzung ist jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen erlaubt. Die Gesellschaft räumt dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung.
Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
(3) Das Benutzerhandbuch und andere von der Gesellschaft überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke innerhalb der Firma des Kunden im kopiert werden.
(4) Die Gesellschaft kann der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten nach eigenem Ermessen zustimmen. Die Zustimmung der Gesellschaft bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und das auch erst dann, wenn er schriftlich die Gesellschaft von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle im Zuge einer Dekompilierung gewonnenen Erkenntnisse und Informationen gilt § 18.
Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde der Gesellschaft eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der Gesellschaft gegenüber zur Einhaltung der in § 4 und § 18 festgelegten Regeln verpflichtet.
(6) Für Beginn und Ende der Rechte des Kunden gilt § 8.
(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme etc. der Gesellschaft, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft und sind nach § 18 geheim zu halten.
(9) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die vorgenannten Rechte an der Software gehen erst mit vollständiger Vergütungsleistung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach § 4 Abs. 10 widerrufbares Nutzungsrecht.
(10) Die Gesellschaft kann die vorgenannten Rechte an der Software aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 8 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung oder die Abschlagszahlungen nach § 9 überhaupt nicht, nicht nur unwesentlich unvollständig und/oder nicht rechtzeitig zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen diese AGB verstößt.
(11) Wenn die vorgenannten Rechte an der Software nicht entstehen oder enden, kann die Gesellschaft vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Dem Kunde obliegt es, die vereinbarten, erforderlichen Beistellungen (Hardware, Netzwerk, System- und Datenbanksoftware) zu erbringen. Dazu gehört es auch, seine Mitwirkungshandlungen durchzuführen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle von der Gesellschaft gelieferten Gegenstände unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen Mitarbeiter, der zuvor durch die Gesellschaft ausreichend geschult wurde, untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandungen zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes gelieferte Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor die operative Nutzung dieses Moduls beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt.
(3) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es obliegt seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
(4) Die durch die Gesellschaft gelieferte Software darf erst dann in den operativen Betrieb genommen werden, wenn sie hinreichend getestet worden ist und alle erforderlichen Schulungen seitens der Gesellschaft durchgeführt worden sind. Daran muss sich ein überwachter Probebetrieb von zwei Wochen anschließen. Über die Testverfahren soll rechtzeitig Einvernehmen hergestellt werden, kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, so entscheidet hierüber die Schlichtung (§ 22) verbindlich.
(5) Der Probebetrieb beginnt, wenn in Protokollen nach § 10 Abs. 7 der Abschluss des Projekts bzw. eines Teilprojekts festgehalten ist und der Kunde der Gesellschaft die Freigabe schriftlich mitgeteilt hat.
(6) Mit dem erfolgreichem Ende des Probebetriebes gilt die Gesamtleistung als abgenommen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung des Kunden bedarf. Der Kunde kann die automatische Abnahme nur durch vorherige schriftliche Erklärung des Vorliegens eines Abnahmehindernisses verhindern.
Die Parteien dokumentieren die Vorgänge des Probebetriebes gemeinsam.
Bei Streit über die Abnahmereife entscheidet die Schlichtung (§ 21) verbindlich.
§ 6 Leistungszeit
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Gesellschaft schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Gesellschaft kann Teilleistungen erbringen, sofern die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in einem Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Gesellschaft durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beseitigung des Hinderungsumstandes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden und/oder eines Dritten.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 7 Kooperationspflicht
(1) Die Parteien verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation. Sie wissen, dass das Projekt nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden kann.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zu einem Zeitpunkt nicht alle Fragen in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht erfasst und geregelt werden können. Der vorliegende Vertrag gibt den heutigen Stand wieder. Wenn sich bei einem Projekthindernis oder aus einer Vereinbarung die weitere Vertragsdurchführung als für eine Partei grob unangemessen erweist, sind die Parteien verpflichtet, im Wege von Verhandlungen und Neuvereinbarungen zu einem angemessenen Interessenausgleich beizutragen.
§ 8 Vertragsbindung und -beendigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mindestens zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Eine Partei kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn eine andere Partei die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, dem Berechtigten ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
(3) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Insolvenzlage berechtigen die Gesellschaft vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes soweit möglich zu verlangen.
§ 9 Vergütung, Kosten, Zahlung
(1) Für alle erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten die genannten Einzelpreise. Die Einzelpreise beruhen auf einer Kalkulation der Gesellschaft.
(2) Die Gesellschaft erfasst den Zeitaufwand getrennt für jedes Teilprojekt und legt auf Anforderung die Auflistung dem Kunden für jeden Kalendermonat nach folgendem Muster vor. TT/MM/JJ Mitarbeiter Art der Leistung (beispielsweise Support; gattungsmäßige Angabe) Eine detaillierte Auflistung der Einzelarbeiten ist nur möglich, wenn der Kunde vor Leistungserbringung dieses schriftlich verlangt. Die vorgelegte Auflistung ist verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht nach § 10 Abs. 7 widerspricht.
(3) Die Gesellschaft kann Abschlagszahlungen zuzüglich Umsatzsteuer nach einem Termin- und Zahlungsplan fordern. Diese Abschlagszahlungen sind nach Rechnungseingang sofort fällig.
(4) Vorbehaltlich des vorgenannten Abs. 3 werden Abschlagszahlungen geleistet, wenn ein Leistungsbereich freigegeben ist. Bei einer Freigabe unter Einschränkungen darf der Kunde nur einen angemessenen Einbehalt machen.
(5) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich vom Kunden nach Aufwand zu vergüten. Weitere vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Einführungsunterstützung, Beratung und Support beim Betrieb) werden nach der jeweils aktuellen im Angebot enthaltenen Preisliste der Gesellschaft in Rechnung gestellt.
(6) Alle Vergütungen sind rein netto hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer, es sei denn, dieser Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.
(7) Zahlungen sind binnen 15 Werktagen ab Fälligkeit der Forderung und Zugang der korrekten Rechnung zu leisten. Bei einer Beanstandung der Rechnung ist der unbeanstandete Teilbetrag auszuzahlen.
(8) Nach dem offiziellen Abschluss stellt die Gesellschaft alle Rechnungen geordnet zusammen und errechnet den offenen Saldo. Der Kunde hat eine Prüffrist von 10 Werktagen.
(9) Der Verzugszins beträgt abschließend 6 % über dem Basiszinssatz.
(10) Der Kunde kann nur mit von der Gesellschaft nicht bestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Gesellschaft an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.
(11) Gerät der Kunde mit einer Zahlungspflicht mehr als 10 Werktage in Verzug oder wird nachteiliges über seine Zahlungs- und Kreditwürdigkeit bekannt, ist die zu diesem Zeitpunkt geschuldete Vergütung unabhängig von etwaigen Fälligkeitsregeln sofort fällig. Der Kunde wird damit vorleistungspflichtig. Darüber hinaus hat die Gesellschaft das Recht, bis zum Ausgleich der vorgenannten Ansprüche ihre Leistungen einzustellen bzw. auszuliefernde Vertragsgegenstände zurückzuhalten. Die Gesellschaft hat das Recht, – auch für in Zukunft fällig werdende Vergütungsteile – eine selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank, die den Verzicht der Vorausklage enthält und auf erstes Anfordern zu zahlen ist, zu verlangen. Für den Fall, dass der Kunde die vorgenannte Bankbürgschaft nicht innerhalb angemessener Frist beibringt, hat die Gesellschaft in Ergänzung zu §8 das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Für diesen Fall steht der Gesellschaft die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
§ 10 Projektführung
(1) Jede Partei benennt einen Projektleiter und einen stellvertretenden Projektleiter. Der Gesamtprojektleiter der Gesellschaft steht für das Projekt im vereinbarten Umfang zur Verfügung. Bei Abwesenheit (z. B. Krankheit und Urlaub) vertritt ihn sein Stellvertreter. Der Projektleiter des Kunden steht im vereinbarten Umfang mindestens jedoch mit der Hälfte seiner vertraglichen Arbeitszeit zur Verfügung. Werden Anfragen an den Projektleiter nicht bis spätestens zum folgenden Werktag beantwortet, ist sein Stellvertreter für die Beantwortung zuständig.
(2) Die Projektleiter bilden gemeinsam die Projektleitung. Die Projektleiter und ein Geschäftsführungsmitglied jeder Partei bzw. ein von der Geschäftsführung benannter und befugter Mitarbeiter (diese als die Sprecher) bilden zusammen den Lenkungsausschuss. Auf ausdrücklichen Wunsch einer der beteiligten Parteien kann der Ausschuss um weitere Personen ergänzt werden, dies verlangt die Zustimmung der anderen Parteien.
(3) In den Gremien wird einstimmig entschieden. Die Stimmrechte des Lenkungsausschusses liegen bei den Sprechern. Ist trotz aller Bemühung keine Entscheidung zu finden, so wird die Sache der Schlichtung § 22 vorgelegt. Die Entscheidung eines höheren Gremiums hat stets Vorrang.
(4) Die Projektleitung kann ihr Budget um höchstens 30 % erhöhen, Leistungsänderungen und -ergänzungen vornehmen und Termine verschieben.
(5) Durch die Projektleitung wird über eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung, die Freigaben bei den Meilensteinen (§ 15) und die Abnahmen entschieden.
(6) Die Projektleitung trifft sich nach Absprache, mindestens jedoch alle 10 Werktage. Der Lenkungsausschuss tritt binnen längstens sieben Werktagen zusammen, wenn eine Partei dies verlangt. Alle Projektmitglieder stehen ihm jederzeit zu Auskünften zur Verfügung. Die Sprecher sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Gesellschaft bereitet die Sitzungen vor (Einladung, Tagesordnung, Entscheidungsmaterial). Benötigte Fachleute können jederzeit hinzugezogen werden.
(7) Die Gesellschaft erstellt über jede Projektbesprechung ein Protokoll, das die wesentlichen Erörterungspunkte und alle getroffenen Entscheidungen festhält und überlässt das Protokoll allen Teilnehmern der Besprechung. Das Protokoll wird im Rahmen der Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums verbindlich, sofern dem Protokoll binnen zwei Werktagen schriftlich mit eigenem Formulierungsvorschlag widersprochen wird. Über einen Widerspruch wird in der nächsten Projektbesprechung verhandelt.
(8) In begründeten Sonderfällen kann jede Partei zusätzliche Besprechungen jedes der Gremien verlangen.
§ 11 Information
(1) Die Gesellschaft erstellt regelmäßig, spätestens jedoch am Ende des Projekts, einen schriftlichen Bericht mit zumindest folgendem Inhalt, der dem Kunden auf Anforderung vorgelegt wird:
- Ablauf des Projekts und Mitwirkung des Kunden
- Wesentliche Ereignisse im Projektverlauf.
(2) Jede Partei gibt der anderen Partei jederzeit Auskunft über den Stand und Fortgang der Leistungen und gewährt Einsicht in die Unterlagen, die den Stand des Projektes widergeben. Jede Partei unterrichtet die andere unverzüglich über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen und die künftige Entwicklung des Projektes.
§ 12 Subunternehmen
(1) Die Gesellschaft kann Subunternehmen für Teile der Leistungen hinzuziehen. Die Vergabe der Projektleitung an ein beteiligtes Unternehmen erweitert nach Zustimmung aller Parteien automatisch den Kreis der Parteien um Projektleiter des Subunternehmers bzw. ersetzt sogar die Projektleiter der Gesellschaft, die dann die Rolle der Projektleiter der Gesellschaft im Lenkungsausschuss übernehmen. Für die Subunternehmen und ihre Mitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für die Gesellschaft.
(2) Die Gesellschaft und die Subunternehmen sind berechtigt, für spezielle Aufgaben im Einzelfall interne bzw. externe Fachleute hinzuzuziehen. Der Kunde wird hiervon im Voraus unterrichtet.
(3) Zur Sicherheit tritt die Gesellschaft dem Kunden hiermit alle Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Gewährleistung und Haftung ab, die er gegen Subunternehmen und Sonderfachleute haben sollte. Der Kunde deckt die Abtretung nur unter den Voraussetzungen des § 8 auf. Bis dahin bleibt die Gesellschaft berechtigt, die Forderungen geltend zu machen.
§ 13 Mitwirkung des Kunden
(1) Das jeweilige Projekt kann nur realisiert werden, wenn der Kunde umfassend, fachkundig und rechtzeitig unentgeltlich mitwirkt. Der Kunde wird die Gesellschaft in dem Projekt unterstützen, indem er unter anderem Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er stellt zugunsten des Projekts seine Mitarbeiter in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei. Er erbringt die Beistellungen (§ 4 Abs. 1) und gibt Informationen rechtzeitig. Der Kunde beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet die Software unverzüglich.
(2) Der Kunde plant und schlägt entsprechende Testszenarien und Testverfahren vor und übergibt für die Durchführung der Tests notwendige Testdaten.
§ 14 Terminplan
(1) Die Gesellschaft weiß, dass die Einhaltung des Terminplanes für den Kunden von hoher geschäftspolitischer Bedeutung ist. Sie wird deshalb alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Verschiebung des Terminplanes zu vermeiden, bzw. falls unvermeidbar diese so gering wie möglich zu halten.
(2) Wenn eine Nicht- oder Schlechterfüllung den Projektfortgang behindert, so teilt diese Meinung vertretende Partei dies unter genauer Darstellung des Sachverhaltes schriftlich mit.
(3) Soweit und solange die von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen infolge unabwendbarer Ereignisse nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die Gesellschaft nicht für die daraus resultierende Verzögerung. Zu den von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Umständen gehören auch Ausfälle von Mitarbeitern oder beauftragten Experten. Ein Recht des Kunden zur Vertragsbeendigung (§ 8) besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft unzumutbar ist.
(4) Soweit der Kunde eine Behinderung oder Unterbrechung mit zu vertreten hat, hat die Gesellschaft Anspruch auf eine Neufestlegung des Terminplanes unter Berücksichtigung der Störung und mit einer angemessenen Anlaufzeit danach.
§ 15 Meilensteine und Freigaben
(1) Soweit ein Termin- und Zahlungsplan aufgestellt worden ist, gelten die Meilensteine nach gemäß diesem Plan. Die Termine können in Absprache durch die Projektleitung geändert werden.
(2) die Gesellschaft legt den Leistungsstand bei einem Meilenstein prüfbar vor und legt die Prüfunterlagen offen. Der Kunde nimmt binnen 2 Werktagen ab diesem Zeitpunkt schriftlich Stellung („Freigabefrist“). Während der Freigabefrist beantwortet die Gesellschaft sofort alle Fragen und Informationsanforderungen, ggf. telefonisch, andernfalls ist die Freigabefrist angemessen verlängert. Die Einschränkung oder Verweigerung der Freigabe bedürfen einer schriftlichen Begründung innerhalb der Frist. Andernfalls gilt die Freigabe nach Ablauf der Freigabefrist als erteilt.
(3) Mit der Freigabe erklärt der Kunde, dass er den Leistungsstand und seine Übereinstimmung mit den Vorgaben geprüft hat. Mit der Freigabe trägt der Kunde die Beweislast für eine Fehlerhaftigkeit der Leistung. Stellt der Kunde erst später fest, dass versicherungstechnische oder –rechtliche Anforderungen nicht eingehalten sind, so hat er den Nachteil hieraus zu tragen.
§ 16 Sachmängel, Fehlerklassen
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass es technisch nicht möglich ist, eine für alle Anwendungsbedingungen fehlerfreie Software zu entwickeln. Die Gesellschaft gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand die Funktions- und Leistungsmerkmale gemäß § 4 erfüllt. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Insbesondere ist dem Kunden bekannt, dass die Funktionsfähigkeit der von der Gesellschaft gelieferten eigenen Software nur dann gegeben sein kann, wenn andere Betriebssysteme und Software des Kunden von der Gesellschaft zuvor freigegeben worden sind und nur die von der Gesellschaft vorgegebenen Konfiguration (Software, Hardware) einschließlich Kommunikationsverbindungen genutzt werden. Abweichungen hiervon sind nur nach einer schriftlichen Beauftragung seitens des Kunden und einer Auftragsannehme durch die Gesellschaft zu den vereinbarten Konditionen möglich.
(3) Der Kunde meldet Störungen und Fehler unverzüglich (Mängelrüge). Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am folgenden Werktag schriftlich zu wiederholen (schriftliche Mängelrüge). Sie kann nur durch einen Projektleiter abgegeben werden oder durch eine andere Person, die die notwendige Kenntnis der Software und Qualifikation hat und der Gesellschaft durch den Projektleiter des Kunden als meldeberechtigt benannt wurde.
(4) Der Kunde hat in einer „schriftlichen Mängelrüge“ eine für die Gesellschaft nicht verbindliche Bewertung des gerügten Mangels als Fehlerklasse gemäß der vereinbarten Klassifizierung vorzunehmen. Eine Mangelbeseitigung setzt oft die Reproduzierbarkeit der Fehlerauswirkungen voraus. Diese Auswirkungen kann in der Regel nur der Kunde aufgrund seiner tatsächlichen Beobachtungen am Installationsort beschreiben. Dem Kunden obliegt es daher, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer Mangelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen. Die „schriftliche Mängelrüge“ des Kunden muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls,
- Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat,
- betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion,
- betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion,
- Auswirkung des Fehlers,
- Text der Fehlermeldung
und – soweit verfügbar –
- Bildschirmkopien, Ausdrucke.
Die Gesellschaft unterstützt den Kunden nach den Regeln des Vertrages bis zur Aufklärung und Beseitigung der Beanstandung. Die Gesellschaft erhält hierfür eine Vergütung, soweit nicht ein Fehler der Leistung der Gesellschaft vorliegt.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 und Abs. 3 dieses Paragraphen nicht nach und/oder entstehen der Gesellschaft aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mangelbeseitigungspflicht zusätzliche Kosten, kann die Gesellschaft die Mangelbeseitigung verweigern. Im Falle des § 16 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative gilt dies nur dann, wenn der Kunde nicht eine Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.
(6) Bei einem Sachmangel kann die Gesellschaft zunächst, auch wiederholt nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der Gesellschaft durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die Gesellschaft Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, es sei denn, dass dies für ihn nicht zumutbar ist.
(7) Der Kunde wird der Gesellschaft bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die Gesellschaft umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Gesellschaft kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen sowie diese Leistungen auch falls vertretbar durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der Gesellschaft nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(8) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
- Klasse 1: Betriebsverhindernder Fehler: Der Fehler verhindert die Nutzung des Bereichs (insbesondere Absturz und Nichtbedienbarkeit des Systems). Eine Umgehungslösung liegt nicht vor. Die Gesellschaft beginnt zu üblichen Geschäftszeiten unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers während der üblichen Geschäftszeiten fort.
- Klasse 2: Betriebsbehindernder Fehler: Der Fehler behindert die Nutzung des Bereichs schwerwiegend; die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich. Die Gesellschaft beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten fort. Die Gesellschaft kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar.
- Klasse 3: Sonstige Fehler, darunter fallen insbesondere solche Fehler, bei denen geringfügige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder die der Kunde mit für ihn geringem Aufwand beseitigen kann. Die Gesellschaft beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit der Lieferung des nächsten Programmstandes, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Nicht unter die Gewährleistung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in der Software haben, sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstige Handlungen des Kunden oder eines Dritten beruhen. Die Fristen dieses Absatzes beginnen mit der Mängelrüge. Für die Fristberechnung gilt § 6.
(9) Ein Fehler kann nach teilweiser Nachbesserung oder nach Aufzeigen einer Umgehungslösung in eine niedrigere Kategorie eingeordnet werden.
(10) Die Parteien einigen sich gemeinsam über die Zuordnung eines Fehlers zu einer Klasse. Der Kunde kann schriftlich die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen, er trägt die Vergütung für den Zusatzaufwand hierfür, wenn die Einstufung nicht korrekt war. Die Gesellschaft kann Mehrkosten verlangen, wenn die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, § 254 BGB gilt entsprechend. In Streitfällen entscheidet die Schlichtung (§ 21) verbindlich.
§ 17 Haftung
(1) Die Gesellschaft spricht mit dem Kunden über die mit der vertraglichen Leistung zusammenhängenden Risiken ausführlich vor Vertragsschluss. Die Haftungsregelung beruht auf Vergütungssätzen, die nicht die Kosten einer Absicherung, beispielsweise für eine Versicherung, beinhalten. Will der Kunde diese Risiken nicht in dem Umfang tragen, wird ihn die Gesellschaft beim Abschluss einer passenden Versicherung beraten. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, auf seine Kosten eine zusätzliche Einzelobjektversicherung für jeden Einzelfall mit einer entsprechend höheren Abdeckung als hier vorgesehen abzuschließen.
(2) Soweit der schriftliche Vertrag keine Abweichende Regelung beinhaltet, haften die Parteien einander auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach folgenden Regeln:
- Bei Vorsatz und bei schriftlich durch die Geschäftsleitung ausgesprochener Garantie wird in voller Höhe gehaftet.
- Bei grober Fahrlässigkeit wird in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht vermieden werden sollte, gehaftet. Die Haftung setzt voraus, dass der Anspruchsteller Tatsachen darlegt und beweist, die aus sich heraus den Verschuldensvorwurf belegen (beispielsweise den groben Verstoß gegen Regeln der Projektführung und der Qualitätssicherung), sonst wird mittlere Fahrlässigkeit angenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.
- Unterhalb grober Fahrlässigkeit wird in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte, gehaftet, jedoch nicht für entgangenen Gewinn und nicht für Aufwendungen, die der Anspruchsinhaber entsprechend § 13 zu leisten hat. Die Ansprüche sind beschränkt auf EUR 20.000,00 pro Schadensfall bei leichter und EUR 40.000,00 pro Schadensfall bei mittlerer Fahrlässigkeit. Die Haftung für alle solche Schadensfälle ist insgesamt beschränkt auf EUR 60.000,00; der Betrag kann für Fälle mittlerer Fahrlässigkeit überschritten werden, darf jedoch nicht die doppelte Höhe überschreiten.
- Bei leichter Fahrlässigkeit, sofern sie nicht eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, haftet die Gesellschaft nicht.
- Soweit die Haftung von der Gesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von leitenden Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die Gesellschaft haftet schließlich unbeschränkt nach den gesetzlichen Regeln bei Ansprüchen aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und aus §§ 1, 4 ProdHaftG sowie anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(3) Der Kunde ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem Stand der Technik verpflichtet.
§ 18 Geheimhaltung
(1) Die Parteien behandeln alle Informationen und Unterlagen, die ihnen von der oder über die Partei zugehen oder bekannt werden, strikt vertraulich, zumindest mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Informationen gleicher Art. Gegenstände werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Die Pflichten gelten insbesondere für Software und Daten. Sie bleiben auch nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft.
(2) Informationen und Unterlagen dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmen und bestellten Experten weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrages kennen müssen („need-to-know“). Mitarbeiter, Subunternehmen und bestellte Experten sind auf Antrag des Vertragspartners schriftlich unmittelbar zugunsten des Vertragspartners zur Geheimhaltung nach diesen Regeln zu verpflichten.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht, oder die die empfangene Partei von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt die Beweislast.
(4) Die Gesellschaft und die beauftragten Subunternehmen sind berechtigt, den Kunden nach der Abnahme und nach schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
§ 19 Schulung
(1) Die Schulungen erfolgen nach Wahl der Gesellschaft beim Kunden oder an einem in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Ort. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit der Gesellschaft entsprechende Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung z.B. Projektor zur Verfügung. Bei einer Schulung an einem anderen Ort mietet der Kunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.
(2) Die Gesellschaft kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. Die Absage eines Termins wird dem Kunden rechtzeitig mitteilt und entsprechende Ersatztermine angeboten.
(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Bestellers hat die X-AG die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.
§ 20 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt:
- für Ansprüche auf Rückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Lieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn nicht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten auf Herausgabe oder Nutzungsuntersagung liegt
- bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 17 Abs. 1 Buchst. f genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen
§ 21 Schlichtung
(1) Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem vereinbarten Vertrag, eventuellen Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de) anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
(2) Der Schlichtungsspruch ist nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit ist in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt.
§ 22 Vertragsänderungen und Schriftform
(1) Änderungen dieser AGB bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB. Im Übrigen genügt, wo der Vertrag Schriftform verlangt, Textform nach § 126b BGB (beispielsweise Telefax und E-Mail).
(2) Den dieser AGB widersprechende oder sie ergänzende AGBs des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Kunde einen Auftrag unter Hinweis auf seine AGB erteilt. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft die AGB des Kunden ausdrücklich akzeptiert.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch in Wechsel- oder Schecksachen, ist bei Verträgen mit Kaufleuten das für die Gesellschaft zuständige Amts- bzw. Landgericht.
§ 23 Sonstiges
(1) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen. Bei beteiligten Subunternehmen kommt im Klagefall das Recht des Klägers zu Anwendung.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder künftig in ihn aufgenommene Regelungen unwirksam sind oder werden sollten oder der vereinbarte Vertrag in seiner gegenwärtigen oder künftigen Fassung Lücken enthalten oder ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder seine Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.